Die Anwendung des Tötungsverbots des §44 BNatSchG sieht laut aktueller Rechtsprechung vor, dass eine signifikante oder besser erhebliche Erhöhung des Tötungsrisikos eines einzelnen Individuums vorliegen muss. In diesem Falle kann eine Genehmigung nur bei gleichzeitiger Erfüllung wirksamer und hinreichender Schutzmassnahmen erteilt werden. Insbesondere bei der Genehmigung von Windkraftanlagen, aber nicht nur dort, besteht Klärungsbedarf, wann diese signifikante Erhöhung eintritt. Aber wie ermittelt man das?