Europäische Fledermausrufe - Aufzeichnen und Bestimmen

Standardabschaltung als Minderungsmassnahme

In einer umfangreichen Studie haben die Unis Erlangen und Hannover bereits 2011 in einer sehr fortschrittlichen Studie ein statistisches Modell für die Korrelation von Schlagopfern und den Betrieb von Windenergieanlagen entwickelt (Brinkmann et al 2011). Als Ergebnis wurde auch ein Betriebsmodus entwickelt, der die Tötung von Fledermäusen auf ca. 2 Tiere je Anlage und Jahr reduziert. Im Rahmen der Genehmigungspraxis wurde dieses Ergebnis beinahe in allen Bundesländern in Leitfäden als wirksame Minderungsmassnahme implementiert.

Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG

Im Bundesnaturschutzgesetz ist im § 44 Abs. 1 Nr. 1 sehr klar das Tötungsverbot bereits für ein einzelnes Individuum definiert. Das bedeutet wiederum, dass durch den Betrieb z.B. einer WEA kein Individuum getötet werden darf. Nun kann der Betreiber einer WEA nicht warten, bis genau die erste Tötung eintritt, da er in diesem Moment gegen das Gesetz verstossen würde. Dies ist auch nicht nötig, denn durch zahlreiche Studien ist bekannt, dass der Betrieb einer WEA zu einer Tötung führen kann - oder sicherlich wird.

Die Tötung von Fledermäusen durch WEA kann nicht durch das allgemeine Lebensrisiko erklärt werden, das Tötungsrisiko ist signifikant erhöht. Fledermäuse halten sich regelmässig in den Höhen auf, die durch WEA-Rotoren durchstrichen werden. Auf Grund der recht hohen Geschwindigkeiten der Rotoren, insbesondere im Bereich der Spitzen, sind diese von Fledermäusen sensorisch nicht wahrzunehmen. Zum einen ist die Sensorik auf statische (Hindernisse) und langsame fliegende Objekte (Nahrungsinsekten) ausgelegt. Zum anderen ist mit zunehmender Ruffrequenz die Reichweite physikalisch begrenzt. Studien gehen von Detektionsreichweiten im Bereich von 10 bis 40 Metern aus 1. Daher können Fledermäuse anders als manche Vögel die Rotoren weder ausreichend gut orten noch frühzeitig erkennen. Sobald sie sich dem Rotorbereich nähern, steigt damit das Tötungsrisiko signifikant an.

Da dieser Individuen-bezogene Schutz ein unverhältnismässig großes Planungshindernis darstellt und somit zahlreiche Projekte nicht mehr durchführbar wären, hat die Rechtssprechung eine entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots vorgenommen. Die Verletzung des Tötungsverbots wird erst dann ausgelöst, wenn trotz Minderungsmassnahmen das Tötungsrisiko für ein einzelnes Individuum in signifikanter Weise erhöht ist.

Wird trotz einer Minderungsmassnahme das Tötungsrisiko für das Individuum signifikant erhöht, muss entweder der Betrieb eingestellt werden oder aber eine Ausnahme nach BNatschG § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 erteilt werden. In wie weit solch eine Ausnahme erteilt werde kann, wird aktuell noch kontrovers diskutiert. Insofern ist eine hinreichende Minderungsmassnahme für den Betrieb einer WEA absolut notwendig.

Minderungsmassnahme beim Betrieb einer WEA

Die Minderungsmassnahme muss einen Betrieb der WEA sicherstellen, bei dem das Tötungsrisiko eines Individuums nicht mehr signifikant erhöht wird. In den diversen Artenschutzleitfäden und in der Genehmigungspraxis wird dazu die Studie von Brinkmann 2 herangezogen. Im Rahmen eines worst-case-Szenarios wird im Falle von Hinweisen auf Konflikte mit dem Tötungsverbots von Fledermäusen (Regelfallvermutung) eine Abschaltung basierend auf den oben genannten Ergebnissen durchgeführt. Diese Abschaltungen sind so gesteuert, dass ein Betrieb während Zeiten mit Fledermausaktivität (Frühjahr bis Herbst) nur bei einer Windgeschwindigkeit über 6 m/s und bei einer Temperatur von < 10°C erlaubt ist. Beide Umweltparameter werden dazu in Gondelhöhe erhoben (SCADA-System).

Die Wirksamkeit der Minderungsmassnahme muss dann nicht zwingend weiter geprüft werden. Jedoch wird regelmässig ein akustisches Gondelmonitoring durchgeführt oder auferlegt, dies kann als Verifizierungsmassnahme genutzt werden (Risikomanagement).

Grenzen der Minderungsmassnahme

Die Referenz der Minderungsmassnahme ist die Studie von Brinkmann et al 2. Diese wurde primär an WEA des Typs Enercon E70 mit einer mittleren Nabenhöhe von 96 m durchgeführt. Somit ist die Minderungsmassnahme normiert auf einen spezifischen Anlagetyp. Mittlerweile finden sich deutlich modernere WEA-Typen auf dem Markt mit Rotordurchmessern bis 141 m und beinahe 160 m Nabenhöhe. Diese weichen deutlich oder besser signifikant von den in der Referenz untersuchten Anlagen ab. Insofern muss kritisch hinterfragt werden, in wie weit die Minderungsmassnahme ihre Funktion erfüllt. Ergibt solch eine Prüfung, dass die Minderungsmassnahme nicht mehr ausreichend ist, um das individuelle Tötungsrisiko unter Signifikanzniveau zu senken, kann eine WEA nicht mehr rechtskonform betrieben werden.

Dass die Rotordurchmesser einen entscheidenden Einfluss haben wurde im Rahmen des Renebat II Projektes erkannt 3. Es wurden Korrekturfaktoren ermittelt, diese sind jedoch in den Minderungsmassnahmen bisher nicht berücksichtigt. Das bedeutet, bereits der deutlich größere Rotor könnte das Tötungsverbot trotz Minderungsmassnahme auslösen.

Aber auch die Nabenhöhe wirkt sich auf die Wirksamkeit der Minderungsmassnahme aus. Entscheidend für die Wirkung ist, dass die Umweltbedingungen eintreten, die die Höhenaktivität von Fledermäusen unwahrscheinlich machen. Wie erwähnt sind dies Temperatur und Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe. Nun ändern sich diese Parameter mit zunehmender Höhe. Die Temperaturmessung in Gondelhöhe ist generell schon kritisch, wie Brinkmann et al festgestellt haben, daher soll hier einzig die Windgeschwindigkeit eingegangen werden. Diese nimmt einer logarithmischen Gesetzmässigkeit folgend zu und ist bei stabiler Atmosphäre (45% der Nacht) vermutlich noch stärker ansteigend. Von 96 m (Referenz Brinkmann) bedeutet dies wenigstens 0,4 m/s Anstieg in einer Höhe von 160 m. Bei stabiler Atmosphäre ist dieser Wert ca. dreimal so hoch, liegt dann also bei 0,9 m/s. Betrachtet man frei verfügbare Quellen (zum Beispiel die Windpotenziale des Energieatlas NRW 4) dann findet man beim Vergleich der mittleren Windpotenziale auf 100 m und 150 m Höhe eine Erhöhung um wenigstens 1 m/s in 150 m 5. Wird nun der Stopp der WEA unter 6 m/s als ausreichende Minderungsmassnahme angesehen und damit der Anlagebetrieb ab 6 m/s erlaubt, bezieht sich dies immer auf die Gondelmessung. Bei einer Nabenhöhe von 159 m, um weiterhin beim der zeitigen Maximum zu bleiben, liegt dann jedoch in 96 m Höhe (Referenzwert) die Windgeschwindigkeit erst bei 5 m/s oder weniger. Das wiederum bedeutet, dass nach Brinkmann et al eigentlich noch kein Betrieb möglich ist. Die Anlage wird also betrieben, obwohl ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. Damit wird jedoch das Tötungsverbot nach §44 ausgelöst.

Das folgende Bild zeigt den Unterschied an Aktivität zwischen 5 und 6 m/s an einem typischen Standort:

Vergleich der Aktivität bei 5 und 6 m je s Wind

Fazit

Bei der Genehmigung von Anlagekonfigurationen, die im Hinblick auf Rotorradius und Nabenhöhe müssen die Standard-Abschaltparameter angepasst werden, um die Wirksamkeit der Minderungsmassnahme auch weiterhin zu gewährleisten. Eine Verletzung des Tötungsverbotstatbestand des §44 BNatschG sollte im Hinblick auf die gesetzlichen Folgen dringend vermieden werden. Es stellt sich nun die Frage, wie den genau angepasst werden muss.

Fixe Werte hängen von der Kombination Rotordurchmesser und Nabenhöhe ab, je stärker diese von der Referenz abweichen, desto stärker auch die Anpassung. Jedoch spielt auch der Standort und die Wahrscheinlichkeit eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos eine Rolle. Ein Standort mit erhöhter Aktivität (gemessen oder auf Grund des Naturraums dringend zu erwarten) sollte eine strengere Auflage erhalten. An einem Standort mit generell sehr niedriger Aktivität wird der Nachweis der Signifikanz einer Tötungsrisikoerhöhung schwierig. Dort kann also unter Umständen eine moderate Anpassung durchgeführt werden. Immer sollten die Wanderungszeiten (vor allem im Herbst) unabhängig vom Standort maximal angepasst werden, da während der Wanderungszeit generell an jedem Standort von einem stark erhöhtem Tötungsrisiko ausgegangen werden muss. Ich halte die Windgeschwindigkeit als entscheidender, die Temperaturmessung in der Gondel erscheint mir momentan zu ungenau, und würde sie überhaupt nicht verwenden.

Eine Anpassung basierend auf den Daten eines Gondelmonitorings sollte durchgeführt werden, die Daten können dann bei weiteren Planungen verwendet werden für eine Optimierung. Das Gondelmonitoring muss bei größeren Rotoren jedoch dringend angepasst werden. Dazu bald mehr.

  1. Holderied, M. W., & Helversen, O., von. (2003). Echolocation range and wingbeat period match in aerial-hawking bats. Proc. R. Soc. London, 270, 2293–2299. 

  2. Brinkmann, R., O. Behr, I. Niermann & M. Reich (Hrsg)(2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. - Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvellier-Verlag, Göttingen  2

  3. Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore Windenergieanlagen (RENEBAT II) : Ergebnisse eines Forschungsvorhabens / Behr, Oliver; Brinkmann, Robert; Korner-Nievergelt, Franzi u.a. [Hrsg.]. - Hannover : Repositorium der Leibniz Universität Hannover, 2016 (Umwelt und Raum ; 7), 369 S. DOI: http://dx.doi.org/10.15488/263 

  4. LANUV (2016): Interaktive Karte Windgeschwindigkeiten - http://www.energieatlasnrw.de/site/nav2/planung/KarteMG.aspx besucht am 17.11.2016 

  5. Der tatsächliche Wert wird in der Mitte und im Süden Deutschlands niedriger liegen als im Norden. Bodenrelief und damit die Rauhigkeit des Geländes ist dafür verantwortlich. 

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